
Verrechnungspreise / Funktionsverlagerung
Verrechnungspreise
Im rechtsgeschäftlichen Transfer von Waren, Dienstleistungen oder immateriellen Vermögenswerten zwischen nahestehenden Kapital- oder Personengesellschaften (§ 1 AStG) werden die Einzelwirtschaftsgüter mit Verrechnungspreisen bewertet.
Verrechnungspreise sind steuerlich von großer Bedeutung, da sie Einfluss auf die Gewinnverteilung auf die und Steuerbelastung der einzelnen Unternehmenseinheiten –die in verschiedenen Ländern ansässig sein können- haben. Die Thematik der Verrechnungspreise ist komplex, nicht selten werden ohne kompetente steuerliche Betreuung Steuerhinterziehungen verwirklicht. Wir unterstützen sie in folgenden Problembereichen:
Ermittlung steuerlicher Verrechnungspreise, die den international anerkannten Grundsätzen des Fremdvergleichs (Arm's Length Principle) entsprechen. Das BMF- Schreiben “Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise” wurde am 6. Juni 2023 neu gefasst.
Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation, die den aktuellen steuerlichen Anforderungen genügt; durch den Einsatz von Vorlagen und automatisierten Workflows können wir auch in kurzer Zeit –z.B. nach Eingang einer Betriebsprüfungsankündigung- belastbare Dokumentation erstellen.
Funktionsverlagerung
Während sich Verrechnungspreise auf die Bewertung einzelner Transaktionen beziehen, umfasst eine Funktionsverlagerung die Übertragung eines ganzen Geschäftsbereichs oder einer betrieblichen Funktion. Die Bewertung einer Funktionsverlagerung ist komplexer und umfassender, da sie über die Bewertung einzelner Güter oder Dienstleistungen hinausgeht und auch immaterielle Werte und langfristige Unternehmensperspektiven einbezieht. Formal ist eine Funktionsverlagerung definiert als “rechtsgeschäftlicher Transfer einer Sachgesamtheit, die kein Teilbetrieb o.ä. ist, zwischen nahestehenden Kapital- und Personengesellschaften (§ 1 Abs. 3b AStG)”.
Wir unterstützen sie in folgenden Problembereichen:
Identifikation des Transferpakets (Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile) und Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung (§1 Abs. 3b Satz 2 AStG).
Bewertung des Transferpakets mittels hypothetischen Fremdvergleichs nach §1 Abs. 3 Satz 7 AStG.
Bewertung immaterieller Güter wie Patente, Markennamen oder technisches Know-how. Die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise kann in diesem Umfeld sehr komplex sein. Die Kanzlei wird von einem Wirtschaftsprüfer geführt, der zu immateriellen Gütern promoviert hat und durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen regelmäßig auf sich aufmerksam macht.

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