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IDW S1

Allgemeine Grundsätze der Unternehmensbewertung

Die konzeptionellen Grundlagen, die Wirtschaftsprüfer bei Unternehmensbewertungen anwenden, sind in dem IDW Standard: „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen” (IDW S 1 i.d.F. 2008) zusammengefasst. Hier werden u. a. die folgenden Grundsätze formuliert:

1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks

Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt voraus, dass mit der Auftragserteilung festgelegt wird, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Unternehmensbewertung durchgeführt wird, sowie in welcher Funktion (neutraler Gutachter, Berater oder Schiedsgutachter) der Wirtschaftsprüfer tätig wird.

2. Zahlungsstromorientierung

Wertbestimmend sind nur diejenigen Zukunftserfolge des Unternehmens, die als Nettoeinnahmen in den Verfügungsbereich der Kapitalgeber gelangen können (Zuflussprinzip). Zur Ermittlung der Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner sind die Thesaurierungen finanzieller Überschüsse des Unternehmens sowie die Verwendung nicht ausgeschütteter Beträge zu berücksichtigen. Diese Beträge können zur Investition, zur Tilgung von Fremdkapital oder zur Rückführung von Eigenkapital verwendet werden.

3. Wert und Preis von Unternehmen und Unternehmensanteilen

Der als Zukunftserfolgswert ermittelte Unternehmenswert bzw. Wert von Unternehmensanteilen ist zu unterscheiden von den Preisen für diese. In der Realität sind die Marktteilnehmer regelmäßig unvollständig informiert und mit Transaktionskosten belastet, so dass nicht allein auf einzelne Börsenpreise abgestellt werden kann. In dem Umfang, in dem unterschiedliche Informationen, individuelle Aspekte wie mögliche Veränderungen des Geschäftsmodells an Bedeutung gewinnen, können als Zukunftserfolgswert ermittelte Unternehmens- und Anteilswerte mehr oder weniger stark von an dem jeweiligen Markt beobachtbaren Preisen abweichen.

Ungeachtet dessen sind tatsächlich gezahlte Preise für Unternehmen/Unternehmensanteile grundsätzlich zur Plausibilitätsbeurteilung von nach einem Zukunftserfolgswertverfahren ermittelten Unternehmens und Anteilswerten heranzuziehen.

4. Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Unternehmen sind zweckgerichtete Kombinationen von materiellen und immateriellen Vermögenswerten, durch deren Zusammenwirken finanzielle Überschüsse erwirtschaftet werden sollen. Der Wert von Unternehmen ergibt sich daher aus einer Gesamtbewertung und lässt sich grundsätzlich nicht aus der Summe der Werte der einzelnen Vermögenswerte abzgl. Schulden bestimmen. Dabei muss das Bewertungsobjekt nicht mit der rechtlichen Abgrenzung des Unternehmens identisch sein.

Die Gesamtbewertung erfolgt im Zukunftserfolgswertverfahren dadurch, dass alle mit dem Unternehmensvermögen verbundenen Zukunftserfolge aus einer integrierten Planungsrechnung für das Bewertungsobjekt abgeleitet werden. Bei Vermögenswerten, deren Zukunftserfolge in der Planung nicht oder nur unvollständig abgebildet werden, sind die Zukunftserfolge entweder so anzupassen, dass eine volle Abbildung gewährleistet ist, oder diese sind dem Zukunftserfolgswert als gesondert bewertetes Vermögen hinzuzurechnen.

5. Stichtagsprinzip

Die Ermittlung von Unternehmenswerten erfolgt zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag. Dieser kann z. B. vertraglich vereinbart oder gesetzlich bestimmt sein.

6. Prognose der Zukunftserfolge

Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse ist die Zukunftserfolgsplanung zu entwickeln, aus welcher sich die künftigen finanziellen Überschüsse ergeben. Hierzu ist eine Analyse der erwarteten leistungs- und finanzwirtschaftlichen Entwicklungen des Unternehmens unter Berücksichtigung der erwarteten Markt- und Umweltentwicklungen erforderlich. Dabei ist zur Ableitung der Zukunftserfolgsplanung die Planung des Managements als Ausgangsbasis (mit) heranzuziehen, soweit diese für Zwecke der Unternehmensbewertung geeignet ist. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die geplanten finanziellen Überschüsse Erwartungswerte darstellen. Das für handelsrechtliche Abschlüsse geltende Vorsichtsprinzip bspw. ist aufgrund der Ungleichgewichtung zugunsten des Gläubigerschutzes für Unternehmensbewertungen nicht zweckgemäß.

7. Berichterstattung und Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze

Ermittelte Unternehmenswerte basieren regelmäßig auf vielen Prämissen, die erheblichen Einfluss auf das Bewertungsergebnis haben. In ihrer Berichterstattung haben Wirtschaftsprüfer daher in verständlicher Form darzulegen, auf welchen wesentlichen Annahmen der ermittelte Unternehmenswert beruht.



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