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Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Hinzurechnungen / Kürzungen

Beim bereinigten Unternehmensergebnis geht es darum, einmalige oder außergewöhnliche Ereignisse herauszurechnen, die nicht dauerhaft den Ertrag beeinflussen. Ziel ist es, den nachhaltigen, realistischen Ertrag zu ermitteln. Beispiele sind einmalige Investitionszuschüsse, Versicherungsentschädigungen oder Sondererträge aus langjährigen Gerichtsprozessen. Auch außergewöhnliche Verluste, wie ein unversicherter Brandschaden, sollten ausgeschlossen werden, um das tatsächliche, wiederkehrende Ergebnis des Unternehmens abzubilden.

§ 202: Betriebsergebnis

(1) Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes auszugehen (Ausgangswert); dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt. Der Ausgangswert ist noch wie folgt zu korrigieren:

Hinzuzurechnen sind

  • Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist

  • Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

  • einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen;

  • im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

  • der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

  • Aufwendungen, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 und 4, und übernommene Verluste aus Beteiligungen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

Die hinzuzurechnenden Beträge sind im Gesetz entsprechend aufgelistet. Dabei gilt die Grundüberlegung das Betriebsergebnis um Effekte zu bereinigen, welche nicht zu einem nachhaltig erzielbaren Jahresüberschuss führen.

Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Sonderabschreibungen werden auf lineare Absetzung für Abnutzung reduziert

  • „außerordentliche Aufwendungen“ (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Auswanderung – Umzug, Umstrukturierungen, Beraterkosten)

  • Ertragssteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern, Gewerbesteuer) ist hinzuzurechnen, unabhängig ob der einzelne Aufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Abzuziehen sind

  • gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes;

  • einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge;

  • im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiterer Zulage begünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann;

  • ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. 2Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. 3Neben dem Unternehmerlohn kann auch fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden;

  • Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer);

  • Erträge, die im Zusammenhang stehen mit Vermögen im Sinne des § 200 Abs. 2 bis 4;

hinzuzurechnen oder abzuziehen sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben auszugehen. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist ein positives Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern.

Unternehmerlohn

  • Sofern bisher nicht berücksichtigt, kann ein „angemessener“ Unternehmerlohn abgezogen werden.

  • Höhe zu bestimmen nach Gehalt eines nicht beteiligten Geschäftsführers.

  • Maßstab: Fremdvergleich, für die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei Kapitalgesellschaften.

  • Branchenspezifische Datensammlungen zu Geschäftsführergehältern.

  • Bei Personengesellschaften: vorab erhaltene Anteile aus dem Gewinn als wirtschaftliche begründete Tätigkeitsvergütungen können als Unternehmerlohn unter der Voraussetzung abgezogen werden, dass sie angemessen sind.

  • Zusätzlich kann fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden.


Praxishinweise


  • Der Begriff „außerordentliche Erträge und Aufwendungen“ ist gesetzlich nicht eindeutig definiert und daher interpretationsbedürftig. Orientierung kann hier die Literatur zu den Anhangsangaben gemäß §285 HGB sowie die handelsrechtliche Kommentierung geben.

  • Die Festlegung des „fremdüblichen Lohns“ ist oft nicht eindeutig. Bei der Bewertung eines jungen Unternehmens stellt sich beispiels-weise die Frage, ob man den marktüblichen Lohn der Gründerperson selbst oder den einer vergleichbaren Position in einem ähnlichen Unternehmen heranziehen sollte.



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