
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Grundkonzept des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Überblick vereinfachtes Ertragswertverfahren.
Einführung
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein steuerliches Verfahren zur Unternehmensbewertung. Es löst per 01.01.2009 (Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsgesetzes) das Stuttgarter Verfahren ab und dient der vereinfachten Unternehmenswertfindung im steuerlichen Kontext mit dem Ziel, insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) den Aufwand für die Unternehmensbewertung zu standardisieren bzw. zu reduzieren (insb. im Gegensatz zu einem Bewertungsgutachten nach IDW S1). Dabei werden vereinfachte Annahmen zu Grunde gelegt, welche um methodische Kürzungen/Hinzurechnungen angepasst werden.
Bedeutung des gemeinen Wertes
Die Rechtsprechung hat es 2006 zur Vorgabe gemacht, dass auch gewerbliches und freiberufliches Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Da eine rechtsformneutrale Bewertungsmethode angestrebt wurde, hat der Gesetzgeber in §109 Bewertungsgesetz (BewG) den Ausgangspunkt für eine Unternehmensbewertung zum gemeinen Wert für alle Unternehmensvermögen gelegt.
Gesetzliche Grundlages des vereinfachten Ertragswertverfahrens
§11 Bewertungsgesetz (BewG) gibt vor, dass alle Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften zum gemeinen Wert zu bewerten sind (wobei der Substanzwert, d.h. der Buchwert des Eigenkapitals immer die Wertuntergrenze darstellt). Das Gesetz definiert in den Paragraphen § 199-203 BewG das allgemeine Vorgehen, die Anwendbarkeit, sowie den Umgang mit bestimmten Wirtschaftsgütern, sowie den festgelegten Kapitalisierungsfaktor (von 13,75).
Das Gesetz definiert in o.g. Paragraphen das allgemeine Vorgehen, die Anwendbarkeit, sowie den Umgang mit bestimmten Wirtschaftsgütern, sowie den festgelegten Kapitalisierungsfaktor (von 13,75).
Gesetzliche Grundlage des vereinfachten Ertragswertverfahrens im Bewertungsgsetz.
Einordnung der gesetzlichen Grundlage
Die gesetzliche Grundlage ist allerdings an verschiedenen Stellen sehr weit auslegbar definiert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um die Anwendbarkeit des Verfahrens geht. Das Gesetzt gibt diesbezüglich lediglich vor, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anzuwenden ist, sollte es zu “offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen” führen.
Trotz teilweise vorhandener, konkretisierender Rechtsprechung und Kommentierung lassen offene Formulierungen wie diese großen Akzeptanzspielraum der Finanzverwaltung zu. Erfahrung und tiefes Fachverständnis in der tatsächlichen Anwendung bzw. Anwendbarkeit sind für den Steuerpflichtigen (bzw. seinen Steuerberater) wichtige Voraussetzung für eine zufriedenstellende Durchführung der steuerlichen Unternehmensbewertung unter Verwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens!
Separat zu bewertende Wirtschaftsgüter
Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist zu berücksichtigen, dass gewisse Wirtschaftsgüter separat zu bewerten sind, siehe §200 Abs. 2 bis 4 BewG. Dies umfasst insbesondere Nichtbetriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, sowie sogenannte junge Wirtschaftsgüter.
Bewertung von Nicht betriebsnotwendigem Vermögen.
Bewertung von Beteiligungen.
Bewertung junger WIrtschaftsgüter.

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