
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Unternehmensbewertungen können aus einer Vielzahl verschiedener Bewertungsanlässe erforderlich sein. Nachfolgend wird eine kurze Übersicht der konzeptionellen Grundlagen des vereinfachten Ertragswertverfahrens gegeben, die anschließend näher erläutert werden.
Bewertungstheorie
Die im Gesetz vorgeschriebene Vorgehensweise zur Ermittlung des Unternehmenswertes anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens gibt an vielen Stellen eindeutige Vorgehensweisen vor. Diese werden im Folgenden näher beleuchtet.
Gesetzliche Grundlage zur Bewertung nach dem Gemeinwert.
Bewertungshierarchie
Das Bewertungsgesetz stellt in §11 BewG auf eine klare Bewertungshierarchie ab. In diesem Zuge ist zu erwähnen, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren erst an dritter Stelle dieser Hierarchie (mehr oder weniger explizite) Erwähnung findet.
Die Bewertungshierarchie folgt dem Grundprinzip, dass Unternehmenswerte möglichst auf tatsächlich erzielbaren (bzw. erzielten) Marktpreisen basieren. Demzufolge ergibt sich in der Hierarchie folgende Reihenfolge:
Werte sind
vorrangig aus Börsenkursen,
aus Verkäufen fremder Dritter innerhalb des letzten Jahres,
mit Hilfe üblicher nicht-steuerlicher Methoden (Ertragswertverfahren, DCF, Multiples, vereinfachtes Ertragswertverfahren),
zu bestimmen.
Rechtlicher Verweis auf das vereinfachte Ertragswertverfahren.
Das Gesetz verweist zunächst auf die Ableitung aus Börsenkursen, da dies der liquideste und damit aktuelle Marktpreis ist. In der Folge wird auf Verkäufe unter fremden Dritten (und innerhalb des letzten Jahres) abgestellt. Auch dies bezieht sich auf tatsächlich erzielte Marktpreise mit zeitlichem Bezug zum Bewertungsstichtag. Erst dann erwähnt das Gesetz die zulässige Anwendung nicht-steuerlicher Bewertungsmethoden, wobei die §199-203 zum vereinfachten Ertragswertverfahren zu berücksichtigen sind.
Grundsätzlich gibt das Gesetz des Weiteren vor, das, im Falle der Anwendung einer (nicht-)steuerlichen Bewertungsmethode, grundsätzlich diese zu wählen ist, welche ein Erwerber bei Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Die Erwerbersicht ist also maßgeblich.
Hierbei wird im Gesetz auch geregelt, das der Substanzwert, also „die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge“ nicht unterschritten werden darf.
Zusammenfassung der Bewertungshierarchie aus Sicht von KMU
Bewertungsmethode: Relevanz für KMU
Börsenkurse: Nicht relevant, da KMU meist nicht börsennotiert sind.
Verkäufe fremder Dritter: Relevant, aber in der Praxis selten, da vergleichbare Transaktionen oft fehlen.
Ertragswertverfahren und Multiples: Relevant, allerdings teilweise komplex
Praxishinweise
Relevanz von Verkäufen: Der Gesetzgeber hat nicht eindeutig festgelegt, ab wann ein Verkauf als „relevant“ gilt. Beispielsweise bleibt unklar, ab welcher Beteiligungsgröße ein Verkauf nicht mehr als „Zwerganteil“ zählt.
Betrachtungszeitraum: Das Finanzamt kann bei Bewertungen nicht nur vergangene Verkäufe (12 Monate vor dem Stichtag), sondern auch zukünftige Verkäufe bis zu 12 Monate nach dem Stichtag heranziehen.
Multiples-Verfahren: In bestimmten Branchen, beispielsweise technologieorientierten oder wachstumsstarken Sektoren, können Multiples-Verfahren eine dominierende Rolle spielen, was bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen ist.

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